Die Europäische Union strebt eine Vereinheitlichung der Führerscheinregelungen in allen Mitgliedsländern an. Jedoch konnte auch mit der 3. Führerscheinrichtlinie keine vollständige Harmonisierung erreicht werden. Das ab dem 19. Januar 2013 geltende Führerscheinrecht in Deutschland weicht in einigen Punkten vom EU-Recht ab. Zunächst gilt: Wer seinen Führerschein bis zum 18. Januar 2013 abgelegt hat, genießt sogenannten Bestandsschutz, d.h. alle Rechte bleiben zunächst unverändert. Zudem werden neue Rechte auf alte Führerscheine ausgedehnt. Dies wirkt sich aber durchaus positiv aus. Die Vorteile der neuen Führerscheinklassen im ÜberblickFahrerlaubnis AMDie Fahrerlaubnis AM schließt auch die zwei-und dreirädrigen Kleinkrafträder und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h, bis 50 ccm und bis 4 kW ein. Fahrerlaubnis A1: Tempo 80 fälltAb dem 19. Januar 2013 fällt in der Führerscheinklasse A1 die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h weg. Nach diesem Datum erstreckt sich die Fahrerlaubnis auch auf die neue Klasse A1, die dann keine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr enthält. Allerdings darf das Fahrzeug nur 11 kW haben und ein Leistungsgewicht von 0,1 kW/kg nicht überschreiten. Damit dürfen 16- und 17-Jährige künftig 125er Roller und Leichtkrafträder fahren, die eben schneller als 80 km/h laufen. Auch die dreirädrigen Kraftfahrzeuge über 45 km/h, über 50 ccm und bis 15 kW dürfen mit dem A1 gefahren werden. Führerscheinklasse A2: Ausdehnung der LeistungsklasseAuch für Inhaber der alten Klasse A (beschränkt) bringt die Novellierung des Führerscheinrechts Vorteile: Ab dem 19. Januar 2013 berechtigt der Führerschein Klasse A (beschränkt) und der neue Führerschein Klasse A2 zum Fahren von Motorrädern bis 35 kW bei einem Mindestleistungsgewicht von 0,2 kW/kg. Dies bedeutet, dass das Motorrad bei knapp 48 PS mindestens 175 Kilogramm wiegen muss. Bisher galt die Klasse A für Maschinen mit 25 kW / 34 PS und 0,16 kW/kg. StufenregelungDie Stufenregelung von zwei Jahren ermöglicht, dass der A-Führerschein (offen) bereits mit 20 Jahren gemacht werden kann, im Gegensatz zum Direkteinstieg erst mit 24 Jahren. PKW-Führerschein vor 1.4.1980 – Welche Änderungen gilt es hier zu beachten?Fahrer, die vor dem 1.4.1980 ihren Autoführerschein erworben haben, durften bisher 125er fahren. Ab dem 19. Januar 2013 berechtigt die Fahrerlaubnis (alte 3er) auch A1-Kraftfahrzeuge zu fahren, und wenn eine praktische Fahrprüfung abgelegt ist, auch die A2-Motorräder zu fahren. Eine theoretische Prüfung hingegen ist nicht notwendig. Diese Regelung gilt auch für Fahrer, die den früheren Führerschein Klasse 4 erworben haben. Auch hier gilt bei Bestehen der praktischen A2-Prüfung, dass Bikes bis 35kW im Straßenverkehr bewegt werden dürfen. Theorieprüfungen neu geregeltAb dem 19. Januar 2013 ist eine praktische und theoretische Fahrprüfung notwendig, die dann für alle weiteren Zweiradklassen gilt. So brauchen Inhaber der Klasse A1 bei einem Aufstieg in die Klassen A2 oder A keine weitere theoretische Prüfung. Das gleiche gilt für den Inhaber des A2, der in die A Klasse aufsteigen möchte. Es muß aber immer die Zweijahresfrist für die Stufenregelung eingehalten werden. | 70-kW-RegelDeutschland hat die von der EU vorgeschriebene Regelung der beschränkten Drosselung nicht umgesetzt. Dabei dürften Fahrzeuge nicht um mehr als 50% gedrosselt werden, damit es rein rechtlich als A2 Fahrzeug gilt. Das heißt, dass in Deutschland auch ein Fahrzeug über 70 kW um mehr als 50 % gedrosselt werden darf. Jedoch ist anzumerken, dass Fahrten mit solch gedrosselten Fahrzeugen im Ausland dazu führen können, dass empfindliche Strafen bis hin zum Führerscheinentzug drohen können. Achten Sie also hierauf besonders. Es ist auch anzunehmen, dass diese Regelung, die nur für Deutschland gilt, weiteren Prüfungen der EU standhalten muss. Informieren Sie sich daher immer frühzeitig. Nachteile der neuen Führerscheinklassen:Praktische Prüfungen nach dem Stufensystem (2-Jahresfrist)In Deutschland war es nicht notwendig beim Aufstieg vom A2 zum A eine erneute praktische Prüfung abzulegen. Dies ändert sich nun. Das neue Stufenmodell sieht vor, dass bei jedem Aufstieg in die nächsthöhere Klasse eine praktische Fahrprüfung absolviert werden muß. Sollten Sie vor dem 19. Januar 2013 jedoch den Führerschein der Klasse A abgelegt haben, so gilt der Bestandsschutz und Sie brauchen keine Aufstiegsprüfungen für den offenen A mehr ablegen, jedoch muß die 2-Jahresfrist eingehalten werden. Kein Einschluß der Klasse A1 in die alte Klasse 3Hier wird auch das neue Führerscheinrecht keine Vorteile für Führerscheininhaber der alten PkW-Klasse 3 (Erwerb nach 01.04.1980) mit sich bringen. Weiterhin gilt hier, daß diese Fahrer keine 125 ccm Fahrzeuge im Straßenverkehr bewegen dürfen. Dreiradfahrzeuge künftig nicht mehr mit dem PKW-Führerschein erlaubtWird der Führerschein nach dem 19.01.2013 gemacht, dürfen mit dem PKW-Führerschein künftig keine Trikes und Dreiradroller über 45 km/h mehr gefahren werden. Für Dreiradroller bis 15 kW genügt ab dann der A1 oder A2, stärkere Dreiradroller bedingen den Führerschein der Klasse A. Auch hier gilt jedoch der Bestandsschutz. PKW-Führerscheine, die bis zum 18.01.2013 gemacht wurden, erlauben auch weiterhin das Führen solcher Fahrzeuge im Straßenverkehr. Gültigkeit der Dokumente – Müssen alte Führerscheine umgetauscht werden?Die „alten Führerscheine“ gelten bis Januar 2033. Erst dann müssen diese gegen die einheitliche EU-Karte im Scheckkartenformat ausgetauscht werden. Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 erteilt werden, gelten hingegen nur noch 15 Jahre, d.h. bereits 2028 müssen diese Führerscheininhaber ein neues Dokument beantragen. Bei Fahrten im Ausland empfiehlt sich jedoch rechtzeitig, die neue EU-Fahrerlaubnis mit Bestandsschutzeintragungen ausstellen zu lassen, da sonst der Nachweis vor Ort schwierig ist. Nachstehende Zusammenfassung greift die wichtigsten Änderungen nochmals auf: |
| Seit 1989 gültige EU-Fahrerlaubnis in der BRD | Neue EU Fahrerlaubnis ab 19. Januar 2013 |
AM | Die neue AM Klasse umfasst die alten Klassen M für Kraftfahrzeuge bis zu 50 ccm und Klasse S für vierrädrige KfZ bis zu 50 ccm / 45km/h . | |
16 Jahre (15 Jahre in manchen Bundesländern) | ||
A1
Ausnahmen | Leichtkraftrad bis 125 ccm und maximal 11 kW (15 PS) | Leichtkraftrad bis 125 ccm mit maximal 11 kW, Leistungsgewicht 0,1 kW/kg und Dreirad bis 15 kW |
Für 16- und 17-jährige Fahrer gilt eine bauartenbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h | Keine Geschwindigkeitsbeschränkungen mehr | |
16 Jahre | ||
A2 | Motorrad bis maximal 25 kW (34 PS), Leistungsgewicht 0,16 kW/kg | Motorrad bis 35 kW (48 PS), |
18 Jahre | ||
theoretische und praktische Prüfung | Praktische Prüfung nach zweijähriger Fahrpraxis mit A1 oder mit Autoführerschein vor dem 01.04.1980, sonst theoretische Prüfung und praktische Prüfung | |
A (stufenweiser Zugang) | Motorrad mit unbegrenzter Leistung | Motorrad mit unbegrenzter Leistung sowie Dreiräder mit mehr als 15 kW |
20 Jahre | 20 Jahre (für Dreiräder über 15 kW 21 Jahre) | |
zwei Jahre Vorerfahrung auf Motorrad der beschränkten Klasse A2 | ||
keine Prüfung | Praktische Prüfung nach zweijähriger Fahrpraxis mit A2 | |
A (Direkteinstieg) | Motorrad mit unbegrenzter Leistung | Motorrad mit unbegrenzter Leistung |
25 Jahre | 24 Jahre | |
theoretische und praktische Prüfung |